Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Katholischen Grundschule Gutnickstraße e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Katholischen Grundschule Gutnickstraße e.V.“
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Köln-Thenhoven.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der Belange der katholischen Grundschule.
Diesem Ziel will der Verein dienen durch Ausgestaltung der Schuleinrichtung, soweit diese Ausgaben nicht durch den Schulhaushalt gedeckt werden können, insbesondere durch Förderung
- der Schulbibliothek
- der naturwissenschaftlichen Unterrichtsmöglichkeiten
- der Möglichkeit der musischen und sportlichen Erziehung und Betätigung der Schüler
- und sonstiger allgemeiner schulischer Belange
- sowie durch Unterstützung minderbemittelter Schüler,
- als auch Schulwanderungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des Jahresbeitrags erworben. Sie erlischt, wenn der fällige Jahresbeitrag nicht bezahlt wurde.
Die Mitgliedschaft endet ferner mit sofortiger Wirkung bei Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand aus wichtigem Grunde und bei Tod des Mitglieds. Das auszuschließende Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes binnen einer Frist von 4 Wochen nach schriftlicher Mitteilung des Ausschlusses beim Vorstand einen schriftlich begründeten Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung stellen. Der Ausschluss bleibt wirksam, wenn er von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
Bei ihrem Ausscheiden haben die Mitglieder keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 4 Beitragsleistungen
Der Mindestjahresbeitrag beträgt 6 Euro und ist am Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig.
Eine Änderung des Mindestjahresbeitrages ist nur durch einen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Entschluss der Mitgliederversammlung möglich.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, aus denen der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer gewählt werden.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Geborene Vorstandsmitglieder sind der Schulleiter und der Schulpflegschaftsvorsitzende. Vier weitere Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitgliederversammlung kann jedoch den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder vorzeitig abberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Der Vorstand erledigt die Geschäfte, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Insbesondere obliegt dem Vorstand die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen im Sinne des § 2 der Satzung.
Vor dieser Beschlussfassung hört der Vorstand den Vorsitzende der Schulpflegschaft und den Schulleiter (oder dessen Stellvertreter).
Der Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB; er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und leitet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden mit Zusendung einer Tagesordnung und einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche einmal im Geschäftsjahr einberufen werden
Die Beschlüsse werden – mit Ausnahme der in §§ 8 und 9 vorgesehenen Fälle – mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
§ 8 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung können nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für ihre Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder notwendig, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen.
Bei mangelnder Beschlussfähigkeit wird innerhalb eines Monats eine neue Versammlung einberufen, die alsdann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder entscheidet. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Fortfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Erzbistum Köln zur Förderung von Schule, Erziehung und Jugendseelsorge unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse.